Handel mit Kryptowerten und § 23 EStG
Nach dem Urteil des FG Nürnberg vom 22.1.2025 - 3 K 760/22 gehören auch Kryptowerte zu Wirtschaftsgütern i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Bei Ermittlung des Veräußerungsergebnisses könne auch die Lifo-Methode angewandt werden.