Abgrenzung von Einzweck- und Mehrzweckgutschein
Die Einstufung eines Gutscheins i. S. von § 3 Abs. 13 UStG als „Einzweck-Gutschein“ hängt allein von den in § 3 Abs. 14 Satz 1 UStG, Art. 30 Nr. 2 MwStSystRL festgelegten Voraussetzungen ab. Zum einen muss der Ort der Lieferung der Gegenstände oder der Erbringung der Dienstleistungen, auf die sich der Gutschein bezieht, feststehen, und zum anderen muss die für diese Gegenstände oder Dienstleistungen geschuldete Mehrwertsteuer feststehen. Die vorgenannten Voraussetzungen müssen zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins vorliegen.