Steuerfallen bei Grundstücksübertragungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge
Bei teilentgeltlicher Übertragung von Wirtschaftsgütern erfolgt für Zwecke der Ermittlung des Gewinns aus einem privaten Veräußerungsgeschäft eine Aufteilung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil nach dem Verhältnis der Gegenleistung zum Verkehrswert des übertragenen Wirtschaftsguts.