Photovoltaikanlagen und Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 72 EStG: Aktuelle Brennpunkte
Bei der seit 2022 zur Anwendung kommenden Steuerfreiheit für bestimmte Photovoltaikanlagen (§ 3 Nr. 72 EStG) kehrt keine Ruhe ein.
Bei der seit 2022 zur Anwendung kommenden Steuerfreiheit für bestimmte Photovoltaikanlagen (§ 3 Nr. 72 EStG) kehrt keine Ruhe ein.
Wird eine Personenhandelsgesellschaft rückwirkend im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme in eine andere Personenhandelsgesellschaft eingebracht, so ist der übernehmenden Personengesellschaft das laufende Ergebnis der übertragenden Personengesellschaft erst ab dem handelsrechtlichen Übertragungsstichtag (z. B. ab dem 1.1.) zuzurechnen. An dem diesem Tag vorausgehenden steuerlichen Übertragungsstichtag (z. B. dem 31.12.) entsteht zwar ggf. ein Einbringungsgewinn oder ein Einbringungsfolgegewinn der übernehmenden Personengesellschaft, indes ist das laufende Ergebnis der übertragenden Gesellschaft noch dieser selbst zuzurechnen, so der BFH mit Urteil v. 14.3.2024. Gleiches gilt auch für den Gewerbeertrag und für einen auf den 31.12. des vorangegangenen Jahres festgestellten vortragsfähigen Gewerbeverlust der übertragenden Gesellschaft: Er ist zum steuerlichen Übertragungsstichtag noch bei Letzterer, nicht hingegen bei der übernehmenden Personengesellschaft festzustellen, so der IV. Senat in einer den gleichen Sachverhalt betreffenden Parallelentscheidung vom selben Tage – IV R 1/24 (IV R 7/21), nv.
In der Praxis tritt vielfach die Frage auf, ob eine Betriebsaufspaltung dadurch begründet werden kann, dass der personell verflochtenen Betriebs-GmbH ein Büroraum („häusliches Arbeitszimmer“) im Privathaus bzw. in der privaten Eigentumswohnung des Gesellschafters von diesem als funktional wesentliche Betriebsgrundlage entgeltlich oder unentgeltlich überlassen wird.
Die zehn Finanzämter in Mecklenburg-Vorpommern erhalten in den nächsten Wochen sukzessive neue Telefonnummern. Der Umstellungsprozess hat am 2.5.2024 begonnen und wird voraussichtlich bis Ende Juni 2024 andauern. Hierauf weist das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern hin.
Wird ein Arbeitsverhältnis durch betriebsbedingte Kündigung mit dem einen Arbeitgeber, der durch Betriebsübergang in dieses Arbeitsverhältnis eingetreten ist, beendet und in Ausübung eines unbefristeten Rückkehrrechts mit einem früheren Arbeitgeber, aber in Bezug auf den Arbeitsbereich, die Entlohnung und unter Wahrung des sozialen Besitzstandes im Wesentlichen unverändert fortgesetzt, so ist ein Arbeitsplatzverlust, der eine ermäßigte Besteuerung der Abfindung rechtfertigen könnte, nicht gegeben (Niedersächsisches FG, Urteile v. 15.2.2024 - 2 K 52/23 sowie 2 K 72/23; Nichtzulassungsbeschwerden anhängig, BFH-Az. IX B 34/24 und IX B 37/24).
Der EuGH hat u.a. zur Frage geurteilt, ob die unentgeltliche Abgabe von Wärme an andere Unternehmer der Besteuerung unterliegt (EuGH, Urteil v. 25.4.2024 - C‑207/23 "Finanzamt X").