(Eigene) Steuer- oder aber Haftungsschuld?
Das BFH-Urteil VI R 13/24 vom 21.1.2026 bietet sich als interessante Lektüre zu Fragen des lohnsteuerlichen Verfahrensrechts an. Die Klägerin im dortigen Fall ist Mitglied eines internationalen Unternehmensverbunds. Die Obergesellschaft des in mehr als 140 Ländern aktiven Konzerns bietet den Arbeitnehmern in fast allen Ländern eine betriebliche Altersvorsorge über Beiträge zu Pensionsfonds an, die sie in den jeweiligen Ländern gegründet hat. Die Mitarbeiter nehmen das Vorsorgeangebot üblicherweise zu Beginn des Arbeitsverhältnisses an und erwerben unmittelbare, eigene sowie unentziehbare Ansprüche gegenüber dem Pensionsfonds des Landes, in dem der jeweilige Arbeitgeber seinen Sitz hat. Dem Fonds gegenüber ist der fragliche Arbeitgeber zur Beitragszahlung verpflichtet. Die deutsche Gesellschaft beschäftigte im Inland unter anderem Arbeitnehmer ausländischer Konzerngesellschaften, deren Altersversorgung weiterhin über Pensionsfonds der einzelnen Heimatländer abgewickelt wurde. Die Beiträge zahlten die ausländischen Gesellschaften und belasteten sie konzernintern der Klägerin weiter. Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung wertete das Finanzamt die übernommenen Pensionsfondsbeiträge als steuerpflichtigen Barlohn und nahm die Klägerin wegen nicht abgeführter Lohnsteuer in Haftung. Aus Sicht der Gesellschaft indes stellten die Beiträge zu den ausländischen Fonds bereits keinen im Inland steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Jedenfalls aber lägen die Voraussetzungen für die Pauschalierung nach § 37b EStG vor, weil es sich um Sachzuwendungen handele. Finanzamt und Finanzgericht folgten der Auffassung des Unternehmens nicht, der BFH jedoch hob das angefochtene Urteil aufgrund eines von Amts wegen zu beachtenden Verstoßes gegen die Grundordnung des Verfahrens auf und verwies die Angelegenheit zurück.