Der BFH hat im Hinblick auf den Verspätungszuschlag in der Fassung vor dem JStG 2024 v. 2.12.2024 (BGBl 2024 I Nr. 387) entschieden, dass die Verweisungsnorm des § 152 Abs. 6 Satz 1 AO bei einer nicht rechtzeitig abgegebenen Gewinnfeststellungserklärung nicht die Rückausnahme nach § 152 Abs. 3 Nr. 3 AO in Bezug nimmt. Dies hat zur Folge, dass die Festsetzung eines Verspätungszuschlags nicht nach § 152 Abs. 1 AO im Ermessen der Finanzbehörde steht, sondern ein Verspätungszuschlag nach § 152 Abs. 2 AO obligatorisch festzusetzen ist. Diese Entscheidung ist Anlass, sich mit der Problematik Verspätungszuschlag insgesamt auseinanderzusetzen.