Europarechtswidrigkeit von § 22 Abs. 2 UmwStG
In einem aktuellen Urteil vom 22.5.2025 greift das Hessische FG die aufgrund der § 22 UmwStG innewohnenden unwiderlegbaren Missbrauchsvermutung bestehenden europarechtlichen Bedenken auf. Im Fall eines grenzüberschreitenden Anteilstauschs attestierte das Gericht einen Verstoß von § 22 Abs. 2 UmwStG gegen die Fusionsrichtlinie.