Die Steuerermäßigung für Unterhaltsaufwendungen nach § 33a Abs. 1 EStG
Die inzwischen mehr als 70 Jahre alte Regelung des § 33a Abs. 1 EStG zum Abzug zwangsläufiger Unterhaltsaufwendungen ist immer noch Gegenstand gesetzlicher Anpassungen, höchstrichterlicher Entscheidungen und aktueller Verwaltungsanordnungen. So hat das BMF in zwei Schreiben v. 15.10.2025 (BStBl 2025 I S. 1772 und 1779) vor allem die jüngste Gesetzesänderung umgesetzt, nach der Geldzuwendungen nur noch bei einer Banküberweisung auf das Konto des Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen sind. Dieser Regelung kommt ein signifikanter Vereinfachungseffekt zu, da sie in der Praxis zu einem Abzugsverbot bei den früher häufig vorkommenden Fällen der Mitnahme von Bargeld bei Familienheimfahrten führt.