Arbeitnehmertätigkeit im nationalen Seeverkehr
Wer sich mit der Besteuerung von Luftfahrt- und Schiffspersonal befasst, dem ist Art. 15 Abs. 3 OECD-MA fraglos ein Begriff. Eine Sonderregelung für diese Branchen findet sich in den meisten deutschen DBA. So auch in jenem mit Zypern aus dem Jahr 2011. Die abschließende Verteilungsnorm des dortigen Art. 14 Abs. 4 zu Vergütungen für unselbständige Arbeit „an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeugs im internationalen Verkehr oder an Bord eines Schiffes im Binnenverkehr“ gewährt nur dem Vertragsstaat des Ortes der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens die Besteuerungsbefugnis. Mit Urteil vom 9.4.2026 indes hat der BFH in der Sache VI R 1/24 entschieden, dass die Vorschrift im Fall eines in Deutschland ansässigen Arbeitnehmers, der auf einer zwischen Hamburg und Helgoland verkehrenden Passagierfähre mit zypriotischer Flagge beschäftigt ist, keine Anwendung findet. Zivilrechtlicher Arbeitgeber des Klägers und Schiffseigner waren jeweils Gesellschaften mit Sitz in Limassol auf Zypern. Die Fahrtstrecke der Fähre verlief vollständig innerhalb Deutschlands – zunächst über die Elbe und anschließend über das küstennahe Meer innerhalb der deutschen Zwölfmeilenzone. Entgegen einer vom Betriebsstättenfinanzamt erteilten Anrufungsauskunft, die von der Besteuerungsbefugnis Zyperns ausging, nahm das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers ein alleiniges Besteuerungsrecht Deutschlands an. Entsprechend entschieden das Finanzgericht und im Zuge der Revision der BFH. In der Urteilsbegründung wird dargelegt, dass die Fähre weder im internationalen Verkehr eingesetzt wurde, noch ein „Schiff im Binnenverkehr“ im Abkommenssinne sei. Internationaler Verkehr setzt einen grenzüberschreitenden Einsatz voraus (beachte die Legaldefinition in Art. 3 Abs. 1 Buchst. i des DBA), an dem es hier fehlte (keinerlei Auslandsberührung). Als „Schiffe im Binnenverkehr“ sind ferner nur solche anzusehen, die auf innerhalb des Festlands gelegenen Binnengewässern – etwa Flüssen, Kanälen oder Seen – verkehren. Da die Fähre zudem im Küstenbereich unterwegs war, handelte es sich nicht um Binnen-, sondern vielmehr um rein nationalen Seeverkehr. Eine Aufteilung der Besteuerungsrechte nach einzelnen Streckenabschnitten lehnte der BFH dabei in zutreffender Weise ausdrücklich ab, weil das DBA hierfür keine Grundlage bietet.