Treuhandschaft im handelsrechtlichen Jahresabschluss
Der Beitrag behandelt Treuhandverhältnisse im Jahresabschluss nach HGB und geht insbesondere auf die Grundsätze des wirtschaftlichen Eigentums ein.
Der Beitrag behandelt Treuhandverhältnisse im Jahresabschluss nach HGB und geht insbesondere auf die Grundsätze des wirtschaftlichen Eigentums ein.
Der BFH hat drei Musterklagen gegen die Grundsteuer als unbegründet abgewiesen (BFH, Urteile v. 12.11.2025 - II R 25/24, BStBl 2026 II S. 276; II R 31/24, BStBl 2026 II S. 282; und II R 3/25, BStBl 2026 II S. 292). Das typisierende und pauschalierende Bundesmodell sei zulässig, da eine individuelle Bewertung von 36 Mio. Grundstücken unmöglich sei. Die BFH-Urteile konnten allerdings die Zweifel an der Verfassungskonformität des Bundesmodells nicht ausräumen, denn die Kernaussage, dass „die Bemessungsgrundlage so ausgestaltet sein muss, dass sie den mit der Steuer verfolgten Belastungsgrund in der Relation der Wirtschaftsgüter zueinander realitätsgerecht abbildet“, wird zum Teil nicht erreicht.
Die Steuerermäßigung nach § 35 EStG soll die Doppelbelastung gewerblicher Einkünfte mit Einkommen- und Gewerbesteuer abmildern. Bei einem Hebesatz von bis zu 400 % kann die Gewerbesteuer im Idealfall vollständig kompensiert werden. In der Praxis scheitert dies jedoch regelmäßig an der Einkunftsstruktur des Steuerpflichtigen, an der Wechselwirkung mit dem einkommensteuerlichen Verlustrücktrag oder an der Messbetragszuordnung bei Mitunternehmerschaften. Gerade bei Letzteren sind diverse Fallstricke im Zusammenhang mit der Steuerermäßigung nach § 35 EStG zu beachten, was am Beispiel zur Veräußerung eines Mitunternehmeranteils durch eine Kapitalgesellschaft verdeutlicht wird. Steuerpflichtigen ist die Aufnahme einer Gewerbesteuerklausel in Gesellschafts- und Anteilskaufverträgen zu empfehlen, damit die Gewerbesteuer bei gewerblichen Mitunternehmerschaften verursachungsgerecht getragen wird.
Das BMF hat die Regelungen des AEAO zu §§ 51, 52, 53, 55, 56, 57, 64, 65, 66 und 67a geändert (BMF, Schreiben v. 2.6.2026 - IV D 5 - S 0170/00082/004/015).
Die Bundesregierung hat nach ihrer Sitzung des Koalitionsausschusses am 2.7.2026 ihr „Programm für Aufschwung und Beschäftigung“ vorgestellt. Im Bereich des Steuerrechts ist u.a. geplant, Steuerpflichtige mit kleinen und mittleren Einkommen bei der Einkommensteuer zu entlasten. Die Reform soll zum 1.1.2027 in Kraft treten und ab 2028 ihre volle Wirkung entfalten.
Das BMF hat den Text der deutschen Verhandlungsgrundlage für Doppelbesteuerungsabkommen mit Stand vom 3.7.2026 veröffentlicht. Er steht ab sofort in deutscher und englischer Sprache zur Verfügung.