Aufgeschobene Kündigung des Mietverhältnisses mit der Schwiegermutter
Erwerben mehrere Personen gemeinsam Eigentum an einer Sache, z. B. an einer Wohnimmobilie, entsteht im Zweifel eine sog. Bruchteilsgemeinschaft (§§ 741 ff. BGB). Die Verwaltung des Ganzen erfolgt gemeinschaftlich. Gemeinschaftlich muss daher auch die (Eigenbedarfs-)Kündigung eines Mietvertrags erfolgen, wenn die Wohnimmobilie vermietet wurde. Welche Schwierigkeiten hierbei auftreten können, wenn die Miteigentümer inzwischen getrenntlebende Eheleute sind, die Immobilie ehedem vereinbarungsgemäß an die Mutter der Ehefrau vermietet wurde und der Ehemann seine Ehefrau nun auf Mitwirkung an der Kündigung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs verklagt, zeigt eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss v. 21.1.2026 - XII ZB 142/25, LAAAK-10282).