§ 175b AO zwischen Datenkorrektur und Bestandskraft: Änderungsbefugnis aufgrund elektronisch übermittelter Lohnsteuerdaten
§ 175b Abs. 1 AO ist weit auszulegen und erfasst nicht nur die fehlende Übernahme, sondern auch die fehlerhafte steuerliche Verarbeitung elektronisch übermittelter Daten. Dies hat das FG Münster mit seinem Urteil v. 13.2.2026 - 4 K 64/23 (HAAAK-14365) entschieden und folgt damit der Rechtsprechung des BFH (Urteil v. 20.2.2024 - IX R 20/23, BStBl 2024 II S. 587), wonach es für die Korrekturmöglichkeit nach § 175b AO grundsätzlich nicht darauf ankommt, aus welchem Grund die übermittelten Daten unzutreffend berücksichtigt wurden. Die Entscheidung verdeutlicht die Abgrenzung zwischen fehlerhafter Datenberücksichtigung und bloßer Rechtsanwendung außerhalb des Anwendungsbereichs der Norm. Sie ist relevant, weil sie die Reichweite der Korrekturvorschrift im Bereich elektronischer Datenübermittlungsverfahren konkretisiert.