Eine Treuhandschaft führt nicht zur Zurechnung des Anteils an einer grundbesitzenden Personengesellschaft beim Treugeber
Der Erwerb des Gesellschaftsrechts an einer grundbesitzenden Personengesellschaft durch den Treugeber stellt unabhängig von der vorherigen Begründung des Treuhandverhältnisses einen weiteren grunderwerbsteuerlichen Vorgang dar. Die gesellschaftsrechtliche Betrachtung ist insoweit maßgeblich.