Veranstaltungen des Arbeitgebers zur Ehrung einzelner Arbeitnehmer
Der BFH hat mit Urteil vom 19.11.2025 entgegen R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR entschieden, dass Aufwendungen des Arbeitgebers für einen Empfang anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitnehmers in den Ruhestand nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen, wenn es sich bei der Veranstaltung um ein Fest des Arbeitgebers handelt.