§ 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006 ermöglicht seinem unmissverständlichen Wortlaut nach die Anrechnung des Zeitraums der Zugehörigkeit des eingebrachten Wirtschaftsguts (nur), wenn die Dauer der Zugehörigkeit des Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen für die Besteuerung bedeutsam ist. Letzteres betrifft aber nicht die Situation des gewerbesteuerrechtlichen Schachtelprivilegs nach § 9 Nr. 2a Satz 1 GewStG, weil dafür allein der Beginn des Erhebungszeitraums, also ein Zeitpunkt und eben nicht ein Zeitraum, rechtsfolgenauslösend ist (Bestätigung der BFH-Urteile v. 11.7.2023 - I R 21/20, BStBl II 2024, 413; v. 11.7.2023 - I R 36/20, BStBl II 2024, 419; v. 11.7.2023 - I R 40/20, BStBl II 2024, 434, und v. 11.7.2023 - I R 45/20, BStBl II 2024, 438: BFH, Urteil v. 17.12.2025 - I R 9/23; veröffentlicht am 26.2.2026).