Photovoltaikanlagen im Gemeinnützigkeitsrecht
Das Steueränderungsgesetz 2025 markiert eine Zäsur für gemeinnützige Körperschaften, die in erneuerbare Energien investieren wollen. Mit der Einführung des § 58 Nr. 11 AO zum 1.1.2026 wird der Bau und Betrieb von Photovoltaikanlagen ausdrücklich als steuerlich unschädliche Mittelverwendung anerkannt. Dies löst ein langjähriges Dilemma zwischen Klimaschutz-Ambitionen und gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben auf.