Der Zeitpunkt der erstmaligen Bildung einer Rückstellung wegen künftiger Steuernachforderungen
Rückstellungen für Steuernachforderungen aufgrund einer Außenprüfung sind nach einem Urteil des FG Münster vom 15.11.2024 grds. nicht bereits im Jahr der Steuerentstehung zu bilden, sondern erst zu dem Bilanzstichtag, zu dem der Stpfl. aufgrund eines hinreichend konkreten Sachverhalts ernsthaft mit einer quantifizierbaren Steuernachforderung rechnen muss.