Prof. Dr. Thomas Küffner | RA/StB/FA StR/WP | Partner der auf Umsatzsteuer und Zollrecht spezialisierten Kanzlei KMLZ, München/Düsseldorf
Genau 10 Jahre ist es her, als ich an gleicher Stelle gefordert habe, dass der Gesetzgeber bei der Organschaft endlich Rechtssicherheit schaffen möge (NWB 6/2016 S. 385 vom 8.2.2016). Anlass war die höchstrichterliche Diskussion, ob Personengesellschaften potenzielle Organgesellschaften sein können. Nach dem nationalen Wortlaut des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG ist das eigentlich nicht möglich, da nur „eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert“ sein kann. Der EuGH sah das Ganze 2015 in der Rechtssache Larentia + Minerva anders: Das Unionsrecht lasse den Mitgliedstaaten keinen Spielraum, um Personengesellschaften von der Organschaft auszuschließen. Im Nachgang brachte die Rechtsprechung des BFH unvorhergesehene Blüten hervor: Während der XI. Senat im Wege der richtlinienkonformen Auslegung zu dem Ergebnis kam, dass der Begriff „juristische Person“ auch eine GmbH & Co. KG umfasst, wollte der V. Senat im Auslegungswege der teleologischen Extension nur solche Personengesellschaften als Organgesellschaften behandelt wissen, an denen der Organträger zu 100 % unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist. Das BMF schlug sich dann auf die Seite des V. Senats. Zumindest die Rechtsprechung hatte aber nicht lange Bestand. Nach einer weiteren Vorlage des FG Berlin-Brandenburg schwenkte auch der V. Senat auf die Linie des XI. Senats ein. Nun – endlich, nach einer jahrelangen Odyssee der Rechtsprechung – handelt der Gesetzgeber. Im Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2026 ist eine Neuregelung der Organschaft in einem neuen § 2c UStG geplant, ergänzt von flankierenden Regelungen in der UStDV mit Wirkung zum 1.1.2029: Danach sollen Personengesellschaften auch nach dem Gesetz Organgesellschaften sein können. An den bisherigen Voraussetzungen der finanziellen, wirtschaftlichen und organisatorischen Eingliederung wird hingegen nicht gerüttelt. Neu ist aber, dass die Rechtsfolgen der Organschaft zukünftig nur auf ausdrückliche Erklärung hin eintreten sollen (Erklärungsverfahren). Dies bedeutet für die Praxis Rechtssicherheit – allerdings nur in eine Richtung: Wer keine Erklärung abgibt, begründet keine Organschaft. Wer aber eine Erklärung abgibt, hat keine Rechtssicherheit, da es nicht zur rechtsverbindlichen Feststellung durch die Finanzbehörden kommt. Und gerade dies ist der gefährlichere Fall für Unternehmer. Aber immerhin, wir bewegen uns in die richtige Richtung. Die Reform wird zu etwas mehr Rechtssicherheit als bisher führen. Das Erklärungsverfahren wird verhindern, dass Organschaften entstehen, ohne dass den vom Organkreis umfassten Unternehmen bewusst ist, Teil einer Organschaft zu sein. Das Vereiteln unerkannter Organschaften wird letztlich auch der Verwaltungsvereinfachung dienen. Denn so lässt sich vermeiden, dass steuerliche Sachverhalte nachträglich über viele Jahre hinweg zutreffend zu erfassen sind, hohe Steuerbeträge nacherhoben bzw. erstattet werden müssen und gegebenenfalls bei einer Vielzahl von Rechnungen Korrekturen anstehen. Schade, dass der Gesetzgeber die Gelegenheit nicht ergriffen hat, das Merkmal der organisatorischen Eingliederung unternehmensfreundlicher auszugestalten. Positiv ist auf jeden Fall die großzügige Übergangsregelung. Ab 1.1.2028 können Unternehmen die Erklärung abgeben und am 1.1.2029 geht es dann richtig los. Das Jahr 2028 wird also ganz im Zeichen der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft stehen.