Steuerbilanzielle Wahlrechte bei gewerblichen Mitunternehmerschaften
Mit Blick auf die Bilanzenvielfalt bei Personengesellschaften stellt sich die Frage nach der Ausübung steuerbilanzieller Wahlrechte.
Mit Blick auf die Bilanzenvielfalt bei Personengesellschaften stellt sich die Frage nach der Ausübung steuerbilanzieller Wahlrechte.
Von der im zeitlichen Zusammenhang mit dem Grundsteuer-Reformgesetz v. 26.11.2019 (BGBl 2019 I S. 1794) verfassungsrechtlich verankerten Abweichungsgesetzgebungskompetenz auch im Bereich der Grundsteuer (Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG) machen die Bundesländer zunehmend Gebrauch, so zuletzt in 2025 Rheinland-Pfalz und Thüringen.
Der Beitrag untersucht Prüfungen von Nachhaltigkeitsinformationen mit begrenzter Sicherheit bei HDAX-Unternehmen 2024: Wer die Prüfungen durchführt, welche Standards (ISAE 3000 Rev.) und Prüfungshandlungen angewendet werden und wie dies im Prüfungsvermerk berichtet wird.
Die BStBK hat einen FAQ-Katalog zur E-Rechnung veröffentlicht. Er beantwortet grundlegende Fragen zur Einführung sowie zur GoBD-konformen Ablage, Aufbewahrung und Löschung und bietet Orientierung für Eingangs- und Ausgangsprozesse.
Die für die Geschäftsveräußerung i. S. des § 1 Abs. 1a Satz 1 UStG notwendige Absicht zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit muss bei einer mehrfachen Übertragung nicht beim Zwischenerwerber, sondern beim Letzterwerber vorliegen. Nutzt der Erwerber das übertragene Vermögen nicht wie zuvor der Veräußerer für eine eigene unternehmerische Tätigkeit, sondern verpachtet er dieses, kann für die bei einer Geschäftsveräußerung notwendige Fortführung der Unternehmenstätigkeit nicht auf den Pächter abgestellt werden (BFH, Urteil v. 13.11.2025 - V R 3/23; veröffentlicht am 19.3.2026).
Mitunternehmerrisiko bedeutet gesellschaftsrechtliche oder eine dieser wirtschaftlich vergleichbare Teilnahme am Erfolg und Misserfolg eines gewerblichen Unternehmens. Dieses Risiko wird regelmäßig durch Beteiligung an Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven des Anlagevermögens einschließlich eines Geschäftswerts vermittelt. Erforderlich ist ein Gesellschafterbeitrag, durch den das Vermögen des Gesellschafters belastet werden kann. Demgegenüber reicht der bloße Verzicht auf eine spätere Gewinnbeteiligung nicht aus (Bestätigung der Rechtsprechung). Ebenso wenig reicht es für ein (schwach ausgeprägtes) Mitunternehmerrisiko aus, wenn ohne Verlustbeteiligung und Nachschusspflicht für den stillen Gesellschafter allein das Risiko besteht, dass er keine Gewinnbeteiligung erhält und damit seine als Einlageleistung versprochenen Dienstleistungen und etwaige Kosten vergeblich aufgewendet hat (BFH, Urteil v. 13.11.2025 - IV R 24/23; veröffentlicht am 19.3.2026).