Der erbschaftsteuerliche Begünstigungstransfer beim Familienheim
Sind nach einem Erbfall mehrere Miterben mit ihrer jeweiligen Erbquote am Nachlass beteiligt, dauert es meist längere Zeit, bis feststeht, welchem Erben bei der Erbauseinandersetzung die einzelnen Nachlassgegenstände endgültig zugeteilt werden. Der sog. Begünstigungstransfer ermöglicht demjenigen Miterben, der bei der Teilung des Nachlasses das steuerbegünstigte Vermögen erhält, die vollständige Steuerbefreiung zu erhalten. Das Erbschaftsteuergesetz sieht den Begünstigungstransfer bei den Steuervergünstigungen für Betriebsvermögen (§ 13a Abs. 5 Satz 3 ErbStG), für das Familienheim (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c, jeweils Satz 4 ErbStG) und für vermietete Wohnimmobilien (§ 13d Abs. 2 Satz 3 ErbStG) vor. Mit Urteil v. 15.5.2024 - II R 12/21 (BStBl 2025 II S. 243) hat der BFH zu den Voraussetzungen des erbschaftsteuerlichen Begünstigungstransfers Stellung bezogen und die Voraussetzungen für ein Familienheim als erfüllt angesehen – trotz zweijähriger Erbauseinandersetzung.