Keine Änderung zulasten des Steuerpflichtigen bei Vorläufigkeit nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO
Ein nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO für vorläufig erklärter Steuerbescheid kann gem. § 165 Abs. 2 AO nicht zulasten des Steuerpflichtigen geändert werden. Dies hat der BFH mit Urteil v. 29.4.2025 - VI R 14/23 ( RAAAJ-97152) klargestellt.