Prof. Dr. Jens Reddig | Richter am BFH | Honorarprofessor an der Universität Münster
Für den Gesetzgeber könnte es bald ernst werden. Die Europäische Kommission will ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland einleiten. Sie stößt sich am Inlandserfordernis für den Investitionsabzugsbetrag (§ 7g EStG). Der Abzug von bis zu 50 % der künftigen Anschaffungs-/Herstellungskosten ist u. a. davon abhängig, dass das begünstigte Wirtschaftsgut innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen entweder vermietet oder – hier steckt das Problem – in einem Inlandsbetrieb des Steuerpflichtigen verwendet wird (§ 7g Abs. 1 Satz 1 EStG). Unter diesen Voraussetzungen können nach der Investition die Kosten zudem gewinnmindernd herabgesetzt (§ 7g Abs. 2 Satz 3 EStG) und Sonderabschreibungen von bis zu 40 % (§ 7g Abs. 5, 6 EStG) beansprucht werden. Bewahrheiten sich die Nutzungs- und Verbleibensvoraussetzungen für das geförderte Wirtschaftsgut nachträglich nicht, startet ein gesetzlicher Rückabwicklungsmechanismus – und zwar zulasten des Gewinns einschließlich Verzinsung auf die Steuernachforderung (§ 7g Abs. 4 EStG). Dies gilt auch, wenn der Steuerpflichtige innerhalb des Förderzeitraums seinen Betrieb ins EU-/EWR-Ausland verlegt oder das Wirtschaftsgut in eine dort belegene Betriebsstätte transferiert. Die hiermit einhergehenden Steuerlasten sind – so die Auffassung der Kommission – nicht mit der Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) kompatibel. Das Inlandserfordernis diskriminiere den Auslands- gegenüber dem Inlandssachverhalt und könne abschreckende Wirkung für grenzüberschreitende Tätigkeiten entfalten (vgl. Pressemitteilung der Europäischen Kommission v. 4.6.2026 zu INFR[2026]4006).